Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Bruneder IT Consulting, Inhaber Dipl.-Ing. Christian Bruneder, Danzenreith 8, 4890 Frankenmarkt (im Folgenden „Auftragnehmer“). Stand: Juli 2026.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (B2B), insbesondere IT- und KI-Beratung, Schulungen und Weiterbildungen sowie Planung, Lieferung und Betreuung von On-Premise-KI-Infrastruktur. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Kostenschätzungen sind unverbindlich; absehbare Überschreitungen von mehr als 15 % werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt.
3. Leistungsumfang, Abnahme und Einsatz Dritter
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
- Beratung & Haftungsausschluss für Rechtsberatung: Beratungsleistungen sind Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Die Erstellung von KI-Guidelines, Use-Case-Analysen, Compliance-Konzepten oder vertraglichen Blaupausen stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Der Auftragnehmer leistet technische und prozessuale Beratung; die verbindliche rechtliche Prüfung und Freigabe für den produktiven Einsatz obliegt allein dem Auftraggeber.
- Schulungen: Inhalte, Dauer und Teilnehmerzahl richten sich nach der jeweiligen Kursbeschreibung. Der Auftragnehmer kann Termine aus wichtigem Grund (z. B. Erkrankung) verschieben; bereits bezahlte Entgelte werden in diesem Fall auf einen Ersatztermin angerechnet oder rückerstattet.
- On-Premise-Infrastruktur & Setups: Umfang von Hardware-Lieferung, Installation, Konfiguration und laufender Betreuung wird projektbezogen vereinbart. Liefertermine für Hardware sind von der Verfügbarkeit der Zulieferer abhängig und daher unverbindlich, sofern nicht schriftlich als fix zugesagt.
- Einsatz von Dritten: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise selbstständige Dritte, Freelancer oder Subunternehmer heranzuziehen; er bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und haftet für deren Leistung wie für eigenes Verschulden (§ 1313a ABGB). Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Subunternehmer oder Freelancer weder während der Vertragslaufzeit noch innerhalb von 12 Monaten danach ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers direkt zu beauftragen oder abzuwerben.
- Abnahme von KI-Systemen: Werkvertragliche Leistungen gelten spätestens 14 Tage nach Übergabe bzw. Anzeige der Fertigstellung als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht vorher wesentliche Mängel schriftlich rügt. Diese Abnahmefiktion läuft parallel zur Rügeobliegenheit nach § 377 UGB (siehe Punkt 8). Eine produktive Nutzung durch den Auftraggeber gilt jedenfalls als Abnahme. Die probabilistische Natur von KI-Modellen (z. B. Halluzinationen oder Varianzen im Output) stellt keinen Mangel dar, solange die gewöhnlich vorausgesetzte Brauchbarkeit des Systems für den vereinbarten Zweck im Wesentlichen gegeben ist und das System den vereinbarten technischen Spezifikationen entspricht.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Räumlichkeiten und Ansprechpersonen zur Verfügung. Er ist für die Sicherung seiner Daten vor Beginn von Arbeiten an seinen Systemen verantwortlich.
Sollen kundenspezifische Daten zur Einbindung in Wissensdatenbanken (z. B. RAG-Systeme) genutzt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese bereinigt bereitzustellen. Enthalten diese Daten personenbezogene Informationen, gelten zwingend die Regelungen aus Punkt 9 (Auftragsverarbeitung) und dürfen erst nach Abschluss eines AVV übergeben werden.
Wählt der Auftragnehmer Third-Party-Software oder Open-Source-Modelle für das Projekt aus, weist er den Auftraggeber auf wesentliche Lizenzbedingungen (z. B. Copyleft-Klauseln oder kommerzielle Nutzungsverbote) hin. Die finale Entscheidung über den Einsatz sowie die rechtliche Einhaltung der Endnutzer-Lizenzbedingungen obliegt dem Auftraggeber.
5. Termine, Absagen und Storno von Schulungen
- Abmeldungen bis 14 Tage vor Schulungsbeginn: kostenfrei.
- Abmeldungen bis 7 Tage vor Schulungsbeginn: 50 % des Entgelts.
- Spätere Abmeldung oder Nichterscheinen: 100 % des Entgelts.
- Die Nennung einer Ersatzperson ist jederzeit ohne Mehrkosten möglich.
6. Preise, Anzahlungen und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Hardware-Beschaffungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % der voraussichtlichen Hardwarekosten bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Die Bestellung der Hardware erfolgt erst nach Einlangen der Anzahlung. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich eines angemessenen Teils des Entgelts, der dem nachweisbaren Wert eines wesentlichen Mangels entspricht. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB).
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Gewährleistung und Haftung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe beträgt, sofern es sich nicht um Arbeiten an unbeweglichen Sachen handelt. Der Auftraggeber hat Leistungen nach Übergabe unverzüglich zu prüfen. Die Mängelrüge gemäß § 377 UGB muss spätestens binnen 14 Tagen schriftlich erfolgen; diese Frist läuft kongruent zur Abnahmefrist aus Punkt 3. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist — ausgenommen bei Personenschäden und der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) — ausgeschlossen. Soweit für leichte Fahrlässigkeit bei Hauptleistungspflichten gehaftet wird, ist diese Haftung auf die jeweilige Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist pro Schadensfall auf das Dreifache der jeweiligen Netto-Auftragssumme begrenzt.
Entgangener Gewinn und mittelbare Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Da die rechtliche Prüfung von KI-Lösungen und KI-Guidelines nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung ist (siehe Punkt 3), besteht insoweit keine Erfüllungs- oder Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers; die übrigen Haftungsregelungen dieses Punktes bleiben davon unberührt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO. Bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (z. B. Hosting von KI-Systemen oder Verarbeitung von RAG-Daten) wird vor Beginn der Verarbeitung zwingend eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Art. 28 DSGVO) abgeschlossen.
10. Urheber- und Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält an Schulungsunterlagen und Dokumentationen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für interne Zwecke. Der Auftragnehmer behält sämtliche Urheberrechte an vorbestehenden Modulen, Quellcodes, Frameworks, Prompt-Bibliotheken und Architekturen (Pre-Existing IP). An individuell erstellten Konfigurationen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den internen Gebrauch. Eine isolierte Verwertung der darin enthaltenen vorbestehenden Bausteine des Auftragnehmers ist untersagt.
11. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse entbinden für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistungspflicht.
12. Laufzeit und Kündigung bei laufenden Betreuungsverhältnissen
Verträge über laufende Betreuungs-, Wartungs- oder Supportleistungen (z. B. Betrieb und Pflege von On-Premise-KI-Infrastruktur) werden, sofern im Angebot nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden. Eine im Angebot vereinbarte Mindestvertragsdauer bleibt hiervon unberührt; die ordentliche Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestvertragsdauer möglich.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder bei schwerwiegender, trotz Abmahnung fortgesetzter Vertragsverletzung.
Mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche für den Weiterbetrieb der Systeme erforderlichen Zugangsdaten sowie eine Exportmöglichkeit der beim Auftragnehmer gespeicherten Auftraggeberdaten zur Verfügung. Bereits erbrachte, aber noch nicht verrechnete Leistungen werden anteilig abgerechnet.
13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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